Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gelten, soweit nicht mit dem Käufer  ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, auch für alle weiteren Aufträge, auch wenn nicht darauf Bezug genommen wird. Anderslautende Einkaufsbedingungen verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht widersprochen haben. Auch die Übersendung der Auftragsbestätigung durch den Käufer gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Käufers.

2. Auftragsannahmen
Alle Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedürfen nachträgliche Änderungen oder Streichungen bereits bestätigter Aufträge unserer schriftlichen Zustimmung. Mitteilungen mit Fax oder Telex entsprechen dem Erfordernis der Schriftlichkeit. 

 3. Lieferzeit
Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige Verspätung seitens der Lieferwerke oder sonstiger Dritter. Unsere Lieferverpflichtung steht unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei allfälligem Lieferverzug ist uns eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu gewähren. Innerhalb dieser Nachfrist besteht unsererseits keinerlei Haftung, selbst wenn der Lieferverzug von uns verschuldet ist. Ebenso haften wir nicht für Lieferzeitüberschreitungen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, demnach etwa auf Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Für die Dauer und den Umfang der dadurch notwendigen Einschränkungen sind wir von den Lieferungen entbunden, ohne dass das betreffende Geschäft rückgängig würde und ohne dass dem Käufer daraus Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer zustehen. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen auch, solange der Käufer mit einer Zahlung im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung eines Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer vorbehaltlich sonst zustehender Rechte lagerzinspflichtig. Soweit Teillieferungen möglich sind, können wir nach unserer Wahl auch in Teilen liefern. Jede Teillieferung dient als Geschäft für sich und kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Waren, die in Masse hergestellt werden, übernehmen wir keine Gewähr für unbedingte Einhaltung der bestellten Stückzahl. Überlieferungen im Rahmen der üblichen Toleranz sind vom Besteller zu gleichem Preis zu übernehmen. Jede Änderung einer Bestellung hat eine Änderung des ursprünglichen unverbindlichen Liefertermins zur Folge. Bei Selbstabholung durch den Käufern, oder durch von ihm beauftragte Dritte (insbes. Speditionsunternehmen), hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm bereitgestellte Kraftfahrzeug sowie die Ladegutsicherungsmittel zur gesetzmäßigen Beladung der von ihm bestellten Waren geeignet sind. Sollte eine gesetzmäßige Beladung des von ihm bereitgestellten Kraftfahrzeuges nicht möglich sein, oder sollten die notwenigen Ladegutsicherungsmittel nicht hinreichend sein, sind wir berechtigt, die Beladung abzulehnen und den Käufern mit den uns entstandenen Aufwendungen zu belasten. Die Ablehnung der Beladung aus eben genannten Gründen entbindet den Käufern nicht von einer Abholung.

4. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt stets, auch bei frachtfreien Lieferungen, ausnahmslos auf Gefahr des Käufers. Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt der Versand nach bestem Ermessen, aber ohne irgendeine Verantwortung für die billigste Verfrachtung bzw.   nach den INCOTERMS 2000. Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Waren, welche unmittelbar an Dritte versandt werden, gelten bezüglich äußerer und innerer Beschaffenheit mit dem Versand als bedingungsmäßig geliefert und als endgültig angenommen.
Für die Berechnung sind die in unserem Werk oder in der Aufgabestation festgestellten Maße und/oder Gewichte unter Berücksichtigung der üblichen Toleranzen maßgebend. Über- und Unterlieferungen bis 10% des bestellten Gewichtes oder der Stückzahlen gelten als handelsüblich. Bei Transportschäden oder -verlusten ist durch den Empfänger bei LKW-Transport sofort eine Sachverhaltsdarstellung samt Fotos vom Fahrer unterfertigen zu lassen sowie der Schaden sofort schriftlich beim Frachtführer zu reklamieren und uns unverzüglich mitzuteilen; bei Bahntransport ist durch den Empfänger eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.


5. Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Übernahme bzw. Eintreffen in  der Bestimmungsstation zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich uns gegenüber zu rügen, sofern es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Versteckte Mängel sind sofort mit Erkennbarkeit für den Käufer uns gegenüber schriftlich zu rügen. Die vereinbarte Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Bei gerechtfertigter und rechtzeitiger Beanstandung der Qualität der gelieferten Ware, und wenn der Mangel nicht durch uns behoben werden kann, leisten wir gegen Rückstellung der Ware nach unserer Wahl Gutschrift oder kostenlosen Ersatz in dem von uns vereinbarungsgemäß zu liefernden Ausführungszustand. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag bzw. der Wandlung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit des besonderen Rückgriffs gemäß § 933 b ABGB nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist ausgeschlossen. Weitergehende Ersatzansprüche, welcher Art immer, insbesondere Haftung für Anarbeitungskosten, sind ebenfalls ausgeschlossen.
Eigenschaften sind nur dann iSd § 922 (1) ABGB zugesichert, wenn sie von uns ausdrücklich zugesagt werden. Angaben in Produktbeschreibungen sind keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften. Alle Angaben in diesen Unterlagen erfolgen ferner trotz sorgfältiger Erstellung und regelmäßiger Überprüfung stets unter dem Vorbehalt etwaiger Druck-, Rechen- und/oder Schreibfehler sowie sonstiger Irrtümer. Wir übernehmen keine Haftung bzw. leisten keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit des Inhalts dieser Unterlagen sowie deren weitere Verwendung. Wir behalten uns vor, ohne dass dem Käufer daraus Ansprüche welcher Art auch immer zu- oder entstehen, diese Unterlagen ohne gesonderte Vorankündigung bzw. Nachricht jederzeit (auch nur teilweise) zu verändern und/oder zu ergänzen.

 6. Schadenersatz
Wir haften nur für vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, wobei in diesem Zusammenhang die Beweislastumkehr iSd § 1298 Satz 2 ABGB abbedungen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. Ferner ist unsere Haftung bis zum Wert der an den Käufer verkauften Ware der Höhe nach begrenzt. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden sowie reine Vermögensschäden jeder Art haften wir nicht. Schadenersatzansprüche, insbesondere anstatt von Gewährleistungsansprüchen geltend gemachte, verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger.
Eine Haftung von uns gegenüber anderen Personen als dem Käufer wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern der Käufer oder unser sonstiger Vertragspartner die von uns in Verkehr gebrachten oder von uns vertriebenen Produkte weitervertreibt, ist er verpflichtet, die vorstehende Regelung vollinhaltlich auf seine Abnehmer zu überbinden und diese zur Weiterüberbindung auf alle folgenden Abnehmer zu verpflichten. Der Käufer oder unser sonstiger Vertragspartner halten uns für sämtliche Nachteile schad- und klaglos, welche wir erleiden, sollten sie die vorstehende Überbindung nicht vornehmen und wir von Dritten in Anspruch genommen werden. Unter Weitervertrieb ist jede Überlassung an einen weiteren Abnehmer, sei es in unbearbeiteter oder in bearbeiteter Form im Rahmen der Durchführung von Arbeiten zu verstehen.

7. Preise

Es gelten jeweils die am Liefertag gültigen Listenpreise, wenn nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden. Beförderungs- und sonstige Nebenspesen werden mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt. Etwaig gewährte Skonti oder Rabatte gelten nur für die jeweilige Lieferung und werden nicht auch für etwaige Folgeaufträge bzw. –lieferungen gewährt, dies auch, wenn wir bei etwaigen Folgeaufträgen bzw. – lieferungen etwaigen vom Käufer vorgenommenen Abzügen nicht widersprechen.

8. Zahlungsverzug

Wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl (i) Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, verschuldensunabhängig die Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen zu verlangen und Schadenersatz für die uns erwachsenden Schäden zu verlangen, oder (ii) vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Falle sind wir unabhängig vom Verschulden des Käufers berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15% des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe hindert nicht die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden. Eingeräumte Zahlungsfristen beginnen mit dem Datum der Inrechnungstellung zu laufen. Wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, sind wir weiteres berechtigt, sämtliche uns gegen den Käufer zustehende Forderungen sofort fällig zu stellen.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderung unser Eigentum. Die Gesamtforderung ist sowohl unsere Forderung aus der Lieferung der Ware als auch aus der Lieferung anderer Waren oder aus sonstigen Rechtsgründen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit der Begleichung sämtlicher unserer Forderungen durch den Käufer. Dies gilt insbesondere auch für einen etwa zu Lasten des Käufers sich ergebenden Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis.

10. Sonstiges

Eine Übertragung der Rechte aus dem Vertrag zwischen uns und dem Käufer an Dritte ist ohne unsere Genehmigung nicht statthaft. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen ist nicht zulässig, es sei denn, wir würden eine solche Aufrechnung ausdrücklich im Einzelfall ziffernmäßig schriftlich anerkennen.
 
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist Hainfeld bzw. Wilhelmsburg.

12. Gerichtsstand

Für alle jene Streitigkeiten aus diesem Vertrag, für welche aus welchem Grund immer die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gemäß Pkt. 13 nicht gegeben ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für Hainfeld sachlich zuständige Gericht vereinbart. Für alle Verträge und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen als vereinbart. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

13. Schiedsklausel bei Lieferungen Käufern mit Sitz in einem Staat ohne Vollstreckungsübereinkommen in Zivilsachen mit Österreich
Alle aus dem Kaufvertrag sich ergebenden Streitigkeiten mit Käufern mit Sitz in einem Staat ohne Vollstreckungsübereinkommen in Zivilsachen mit Österreich werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die im Schiedsgerichtsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.

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